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   OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03   

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https://dejure.org/2003,15244
OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03 (https://dejure.org/2003,15244)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2003 - 3 B 354/03 (https://dejure.org/2003,15244)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2003 - 3 B 354/03 (https://dejure.org/2003,15244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einer neuer Baugenehmigung für das Großkino Groß Gaglow; Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Schriftsätze im Hinblick auf durch das Großkino entstehende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Interkommunales Abstimmungsgebot bei Genehmigung eines Multiplex-Kinos

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugenehmigung für Großkino

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • brandenburg.de PDF (Pressemitteilung)

    Baugenehmigung für Multiplex-Kino in Groß Gaglow kann noch bis zum Ablauf des heutigen Tages durch den Landrat des Landkreises Spree-Neiße erteilt werden

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Baugenehmigung für Multiplex-Kino in Groß Gaglow kann noch bis zum Ablauf des heutigen Tages durch den Landrat des Landkreises Spree-Neiße erteilt werden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Brandenburg, 21.03.2003 - 3 A 58/00

    Anträge auf Zulassung der Berufung, Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03
    Zwar trifft es zu, dass - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat - die in Multiplex-Kinos vergleichbaren Umfangs mögliche Angebotsvielfalt gegenüber einem herkömmlichen Kino - zumal wenn das Angebot durch weitere Freizeitangebote, wie etwa auch gastronomische Betriebe, die in einem einheitlichen Gebäudekomplex zur Verfügung stehen, ergänzt wird - geeignet ist, im Einzugsbereich eines solchen Vorhabens wohnende Personen auch für die angebotenen Nutzungen in einem bestimmten Umfang zu Lasten herkömmlicher Kinos zu gewinnen und als deren Folge verkehrliche Auswirkungen und solche für die Entwicklung einer Innenstadt hervorzurufen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 1998 - 3 B 84/97 -, LKV 1998, 359, 360, und vom 21. März 2003 - 3 A 57/00.Z und 3 A 58/00.Z -).

    Wegen dieser Auswirkungen hat die betroffene Gemeinde einen Anspruch darauf, dass ein derartiges Vorhaben im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit der betroffenen Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt wird und dass dem Abstimmungsgebot etwa auch im Rahmen einer gegebenenfalls anstelle des Bebauungsplanes nach § 34 Abs. 2 2. Halbsatz i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO eröffneten Abwägungsentscheidung über die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet Rechnung getragen wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. März 2003 - 3 A 57/00.Z und 3 A 58/00.Z -).

  • OVG Brandenburg, 21.03.2003 - 3 A 57/00

    Anträge auf Zulassung der Berufung, Errichtung eines Multiplex-Kinos,

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03
    Zwar trifft es zu, dass - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat - die in Multiplex-Kinos vergleichbaren Umfangs mögliche Angebotsvielfalt gegenüber einem herkömmlichen Kino - zumal wenn das Angebot durch weitere Freizeitangebote, wie etwa auch gastronomische Betriebe, die in einem einheitlichen Gebäudekomplex zur Verfügung stehen, ergänzt wird - geeignet ist, im Einzugsbereich eines solchen Vorhabens wohnende Personen auch für die angebotenen Nutzungen in einem bestimmten Umfang zu Lasten herkömmlicher Kinos zu gewinnen und als deren Folge verkehrliche Auswirkungen und solche für die Entwicklung einer Innenstadt hervorzurufen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 1998 - 3 B 84/97 -, LKV 1998, 359, 360, und vom 21. März 2003 - 3 A 57/00.Z und 3 A 58/00.Z -).

    Wegen dieser Auswirkungen hat die betroffene Gemeinde einen Anspruch darauf, dass ein derartiges Vorhaben im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit der betroffenen Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt wird und dass dem Abstimmungsgebot etwa auch im Rahmen einer gegebenenfalls anstelle des Bebauungsplanes nach § 34 Abs. 2 2. Halbsatz i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO eröffneten Abwägungsentscheidung über die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet Rechnung getragen wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. März 2003 - 3 A 57/00.Z und 3 A 58/00.Z -).

  • OVG Brandenburg, 14.10.2003 - 3 B 177/03

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung; Anspruch auf Freihaltung mehrerer

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03
    Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Oktober 2003 - 3 B 177/03 und 3 B 178/03 - Kopp/Schenke, VwGO , 13. Aufl. 2003, Rn. 26 zu § 123).
  • OVG Brandenburg, 08.05.1998 - 3 B 84/97

    Bauleitplanung: Interkommunales Abstimmungsgebot bei Planung eines

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03
    Zwar trifft es zu, dass - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat - die in Multiplex-Kinos vergleichbaren Umfangs mögliche Angebotsvielfalt gegenüber einem herkömmlichen Kino - zumal wenn das Angebot durch weitere Freizeitangebote, wie etwa auch gastronomische Betriebe, die in einem einheitlichen Gebäudekomplex zur Verfügung stehen, ergänzt wird - geeignet ist, im Einzugsbereich eines solchen Vorhabens wohnende Personen auch für die angebotenen Nutzungen in einem bestimmten Umfang zu Lasten herkömmlicher Kinos zu gewinnen und als deren Folge verkehrliche Auswirkungen und solche für die Entwicklung einer Innenstadt hervorzurufen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 1998 - 3 B 84/97 -, LKV 1998, 359, 360, und vom 21. März 2003 - 3 A 57/00.Z und 3 A 58/00.Z -).
  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03
    Dies gilt um so mehr, als das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Frage administrativer Kompetenz zur Verwerfung untergesetzlicher Normen zwar ausdrücklich offen gelassen, jedoch auf Grund der besonderen Umstände in einem Einzelfall eine Normverwerfungskompetenz einer Behörde bejaht und Ausführungen dazu gemacht hat, wie Behörden vorzugehen haben, wenn sie überzeugt sind, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373, 382; sowie Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB , 3. Aufl. 2002, Rn. 39 ff zu § 10 ; Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB , Stand Mai 2003, Rn. 323 zu § 10).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03
    Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 46, 166, 179; 79, 69, 74).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03
    Ein zur Vorwegnahme der Hauptsache führendes Rechtsschutzziel widerspricht jedoch grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15).
  • OVG Brandenburg, 14.10.2003 - 3 B 178/03

    Ernennung als Richter auf Probe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03
    Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Oktober 2003 - 3 B 177/03 und 3 B 178/03 - Kopp/Schenke, VwGO , 13. Aufl. 2003, Rn. 26 zu § 123).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03
    Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 46, 166, 179; 79, 69, 74).
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